Häufige Fragen
Wir haben einen Bereich mit häufigen Fragen (FAQs) für Sie zusammengestellt. Dieser Bereich enthält die Fragen, die vermehrt an uns herangetragen wurden und wird fortlaufend ergänzt.
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu (E-Mail: info@modellprojekt-usta-bw.de)!
(2) Servicepunkt (7)
Alle in kommunaler Trägerschaft verorteten Akteure, die in bestehende Beratungs- und/oder Koordinierungsstrukturen und -prozesse integriert sind, können potenzielle Servicepunkte werden.
Als Servicepunkt können sie aktiv an der Weiterentwicklung von sozialraumbezogenen Hilfe-Mix-Strukturen durch die Nutzung der Engagementpotentiale von bürgerschaftlich engagierten Einzelpersonen mitwirken.
Projektbeteiligte Akteure sollten bereits über Erfahrungen in der Beratung, der Arbeit mit engagierten Personen, Begleitung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie Grundlagenwissen im Bereich der Pflegeversicherung verfügen.
Potenziell geeignete Akteure:
- Pflegestützpunkte
- Anerkennungsstellen
- Altenhilfefachberatung
- Quartiersmanager*innen
- kommunale Freiwilligenagenturen
- Seniorenbüros
Ja, bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Abteilung Ihrer Kommune, um die Interessenbekundung als Modellstandort für den Aufbau eines Servicpunktes abzustimmen.
Wird der Servicepunkt im Pflegestützpunkt verortet, ist eine Refinanzierung der Arbeit rund um die Implementierung des Servicepunktes und der Beteiligung am Gesamtprojekt in Höhe von max. 50.000 Euro möglich. Der Betrag dient der Finanzierung der zusätzlich geschaffenen Stellenanteile im Projektrahmen für die Projektlaufzeit.
Gemeinsam mit dem KDA entwickelt jeder Servicepunkt sein individuelles Konzept. Die konzeptionelle Ausgestaltung beinhaltet Kernaufgaben und ermöglicht zusätzlich eine individuelle Schwerpunktsetzung (z. B. inhaltlich oder strukturell).
Aufgaben angehender Servicepunkte umfassen insbesondere folgende Bereiche:
- Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
- Information und Beratung von Einzelhelfer*innen sowie von Menschen mit Unterstützungsbedarf und deren Angehörigen
Im Zeitraum von insgesamt 18 Monaten nehmen die Servicepunkte aktiv an der Qualifizierungs- und Umsetzungsphase des Projektes teil. Hierzu zählen folgende Inhalte:
- eine partizipative Ausgestaltung des eigenen Konzeptes
- eine entsprechende Umsetzung und Erprobung durch den Servicepunkt
- eine wissenschaftliche Begleitung durch das KDA (z. B. Befragungen und Interviews)
- eine fachliche Begleitung durch das KDA (Formate, wie z. B. Workshops, Austauschtreffen oder digitale Angebote)
HINWEIS: Für die Qualifizierung der Servicepunkte durch das KDA ist eine Teilnahme an den Workshops von zwei Personen vorgesehen.
Die Begleitung der Einzelhelfer*innen ist Aufgabe des Servicepunktes und wird somit Inhalt des eigenen Servicepunktkonzepts sein. Der Servicepunkt entwickelt und erprobt bedarfsgerechte Begleitformate und -materialien. Das KDA begleitet als Projektträger die Servicepunkte während der gesamten Projektphase fachlich und unterstützt sie in ihrer individuellen Umsetzung.
Im Rahmen des Servicepunktkonzepts werden unterschiedliche Module für die Umsetzungsphase entwickelt und evaluiert, u. a. auch Bausteine bzgl. der Begleitung der Einzelhelfer*innen. Auch das KDA bietet dem Servicepunkt selbst generelle Hilfestellungen und unterstützt bei aufkommenden Problemen den Lösungsprozess.
(3) Einzelhelfer*innen (8)
Bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen, insbesondere Freunde oder Bekannte mit bestehendem oder sich entwickelndem persönlichem Bezug aus dem sozialen oder räumlichen Umfeld einer Person mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf. Keine gewerblich tätigen Einzelpersonen.
Die Ausgestaltung des Anerkennungsprozesses und der Anerkennungsvoraussetzungen wird im Begleitgremium des Projekts, bestehend aus den wesentlichen Akteuren auf Landesebene, Anfang 2022 abgestimmt. Sie erhalten zu einem entsprechenden Zeitpunkt an dieser Stelle weitere Informationen zum Thema „Anerkennung“.
Alle Menschen, die einen Hilfe- oder Unterstützungsbedarf in der selbstständigen und selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltags haben, können das Beratungsangebot eines Servicepunktes in Anspruch nehmen. Die Kostenerstattung der Aufwandsentschädigung für Einzelhelfer*innen über den Entlastungsbetrag ist ausschließlich für Menschen mit einem Pflegegrad (1-5) möglich.
Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (gem. 45b SGB XI) kann von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zweckgebunden zur Erstattung von qualitätsgesicherten Unterstützungsleistungen (für Pflegebedürftige und/oder pflegende Angehörige) eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden.
Im Rahmen der individuellen Konzeptgestaltung kann auch die Vermittlung von Einzelhelfer*innen Aufgabe des Servicepunktes sein und somit modellhaft erprobt werden.
Der Entlastungsbetrag kann zur Erstattung der Aufwandsentschädigung für anerkannte ehrenamtlich engagierte Einzelhelfer*innen abgerufen werden.
Die Aufwandsentschädigung stellt eine Form der finanziellen Anerkennung und Aufwandsvergütung innerhalb des bürgerschaftlichen Engagements dar. Die Aufwandsentschädigung ist nicht als Vergütung oder Entgelt zu verstehen, da sich das Ehrenamt u. a. durch Unentgeltlichkeit auszeichnet. Mithilfe einer Aufwandsentschädigung können entstandenen Kosten entschädigt oder Wertschätzungen/Anerkennungen entgegene gebracht werden.
Menschen mit Pflegebedarf aller Pflegegrade, die in ihrer häuslichen Umgebung ambulant versorgt werden, haben gem. § 45b SGB XI Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag kann im Rahmen des Modellprojektes von den anspruchsberechtigten Personen auch für ehrenamtlich engagierte Einzelhelfer*innen eingesetzt werden.