Was ist eine Aufwandsentschädigung?

Die Aufwandsentschädigung stellt eine Form der finanziellen Anerkennung und Aufwandsvergütung innerhalb des bürgerschaftlichen Engagements dar. Die Aufwandsentschädigung ist nicht als Vergütung oder Entgelt zu verstehen, da sich das Ehrenamt u. a. durch Unentgeltlichkeit auszeichnet. Mithilfe einer Aufwandsentschädigung können entstandenen Kosten entschädigt oder Wertschätzungen/Anerkennungen entgegene gebracht werden.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (gem. 45b SGB XI) kann von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zweckgebunden zur Erstattung von qualitätsgesicherten Unterstützungsleistungen (für Pflegebedürftige und/oder pflegende Angehörige) eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden.

Wen umfasst die Zielgruppe „Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf“?

Alle Menschen, die einen Hilfe- oder Unterstützungsbedarf in der selbstständigen und selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltags haben, können das Beratungsangebot eines Servicepunktes in Anspruch nehmen. Die Kostenerstattung der Aufwandsentschädigung für Einzelhelfer*innen über den Entlastungsbetrag ist ausschließlich für Menschen mit einem Pflegegrad (1-5) möglich.

Wie sieht die Anerkennung von Einzelhelfer*innen aus?

Die Ausgestaltung des Anerkennungsprozesses und der Anerkennungsvoraussetzungen wurde im Begleitgremium des Projekts, bestehend aus den wesentlichen Akteuren auf Landesebene, Anfang 2022 abgestimmt. Sie erhalten zu einem entsprechenden Zeitpunkt an dieser Stelle weitere Informationen zum Thema „Anerkennung“. Für Baden-Württemberg werden im Rahmen dieses Modellprojektes die Ausgestaltung von acht Anerkennungsvoraussetzungen empfohlen, die aufgrund des Modellcharakters von den… Weiterlesen Wie sieht die Anerkennung von Einzelhelfer*innen aus?

Wer kann Einzelhelfer*in sein?

Bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen, insbesondere Freunde, Bekannte oder Nachbarn mit bestehendem oder sich entwickelndem persönlichem Bezug aus dem sozialen oder räumlichen Umfeld einer Person mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf. Einzelhelfer:innen können keine gewerblich tätigen Einzelpersonen sein.