Die Ausgestaltung des Anerkennungsprozesses und der Anerkennungsvoraussetzungen wurde im Begleitgremium des Projekts, bestehend aus den wesentlichen Akteuren auf Landesebene, Anfang 2022 abgestimmt. Sie erhalten zu einem entsprechenden Zeitpunkt an dieser Stelle weitere Informationen zum Thema „Anerkennung“.
Für Baden-Württemberg werden im Rahmen dieses Modellprojektes die Ausgestaltung von acht Anerkennungsvoraussetzungen empfohlen, die aufgrund des Modellcharakters von den Anerkennungsvoraussetzungen der UstA-VO abweichen können:
- Mindestalter: Einzelhelfer:innen müssen volljährig sein oder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Verwandtschaftsgrad: Einzelhelfer:innen dürfen mit der Person mit Pflegebedarf nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein.
- Häusliche Gemeinschaft: Einzelhelfer:innen dürfen mit der Person mit Pflegebedarf i. d. R. nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
- Pflegeperson: Einzelhelfer:innen dürfen nicht Pflegeperson i. S. d. § 19 SGB XI der zu unterstützenden Person sein.
- Qualifizierung: Die Einzelhelfer:innen erwerben i.d.R. eine Qualifizierung von 20 Unterrichtseinheiten, die hinsichtlich ihres Inhalts auf die Angebotsform „Einzelhelfer:in“ auszurichten sind. Die Qualifizierung soll spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
- Betreuungsanzahl: Einzelhelfer:innen können im Rahmen ihres Engagements und im Sinne des persönlichen Bezugs i. d. R. bis zu 2 Personen unterstützen.
- Aufwandsentschädigung: Einzelhelfer:innen können eine pauschale Aufwandsentschädigung, max. bis zu 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten.
Versicherungsschutz: Einzelhelfer:innen wird ein angemessener Versicherungsschutz empfohlen.